Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist abhängig von der pädagogischen Entscheidung (Betrachtung des Einzelfalls) und den tagesaktuellen Ressourcen, z.B. ob ein Raum und eine Lehrkraft für eine Einzelbetreuung bei Prüfungen zur Verfügung stehen.
Was ist ein Nachteilsausgleich (NTA)?
- Grundsätzlich gilt im schulischen Kontext: Ein NTA soll Nachteile ausgleichen und keine Vorteile verschaffen!
- Nachteile, die durch Behinderungen oder chronische Erkrankungen das schulische Lernen beeinflussen, sollen möglichst ausgeglichen werden
Wer kann einen Antrag auf NTA stellen?
- Ein NTA ist Schüler:innen mit Behinderungen bzw. chronischen Erkrankungen vorbehalten
- Schüler:innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten im Rahmen des Förderbedarfs NTAs → hierfür ist kein weiterer Antrag nötig
- Schüler:innen mit einer diagnostizierten LRS erhalten im Rahmen der VA LRS Nachteilsausgleiche → diese sind ggf. extra zu beantragen (über Hr. Mrotzek)
Was wird zur Beantragung eines NTAs benötigt?
- Formloser Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Jugendlichen → hierbei muss aufgeführt werden, welche konkreten NTAs beantragt werden. Die Formulierung „Ich beantrage einen Nachteilsausgleich“ ist nicht ausreichend!
- Ärztliches Attest bzw. psychotherapeutisches Attest → aus diesem Attest muss die hervorgehen, welche Nachteilsausgleiche empfohlen werden und inwieweit sich diese durch die Erkrankung begründen lassen
Rechtliche Grundlage
- Eine für alle Schulen gültige „AV Nachteilsausgleich“ ist in Arbeit, jedoch derzeit noch nicht veröffentlicht
- Für Schüler:innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gilt: von Ärzten vorgeschlagene NTAs sind Empfehlungen und die Umsetzung für die Schulen nicht rechtlich bindend
- NTAs müssen zudem mit dem Schulgesetz vereinbar sein → gilt v.a. für zielgleiche Beschulung
Auswahl von Nachteilsausgleichen
Vorgehen für Nachteilsausgleiche für Schüler:innen ohne Förderbedarf
Sehen sie sich hier die Übersicht an.


